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Zwischen Wundversorgung und Erster Hilfe
Die geltende Rechtslage besagt, dass die Wundversorgung eine Form der Heilkunde darstellt und demnach nicht zum Kompetenzbereich eines Fußpflegers gehört. Nur speziell qualifiziertes Fachpersonal darf auf ärztliche Anordnung die Wundversorgung vornehmen. Indes: Zur Leistung Erster Hilfe sind Sie im akuten Fall immer verpflichtet, unterlassene Hilfeleistung ist strafbar.
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